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   VG München, 05.08.2016 - M 11 K 13.30992   

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VG München, 05.08.2016 - M 11 K 13.30992 (https://dejure.org/2016,30561)
VG München, Entscheidung vom 05.08.2016 - M 11 K 13.30992 (https://dejure.org/2016,30561)
VG München, Entscheidung vom 05. August 2016 - M 11 K 13.30992 (https://dejure.org/2016,30561)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Gewährung subsidiären Schutzes wegen des bewaffneten Konflikts in Somalia - unklarer Schutzstatus in Italien

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; subsidiäre

    Auszug aus VG München, 05.08.2016 - M 11 K 13.30992
    Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung ergangenen Hinweises auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 (- 10 C 7/13 -, juris, insbesondere Ls. 3: Das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz ist unzulässig, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 AsylVfG zuerkannt worden ist und Rn. 26 ff.; vgl. dazu auch Berlit, jurisPR-BVerwG 17/2014 Anm. 2; vgl. hierzu mittlerweile aber auch BVerwG, B. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 -, juris Rn. 5 ff.) und der beiden Entscheidungen des VG München und der damit verbundenen Problematik, inwieweit ein bereits in einem anderen Mitgliedstaat erhaltener Aufenthaltstitel bzw. Schutzstatus Auswirkungen auf dieses Verfahren hat, gilt folgendes: Die Annahme bzw. Vermutung, dass der Kläger in Italien bereits mindestens einen subsidiären Schutzstatus erhalten hat, liegt zwar weiterhin nahe, hat sich aber, insbesondere deswegen, weil die Beklagte trotz des Aufklärungsbeschlusses vom 8. Juli 2015 nichts entsprechendes vorgetragen hat, nicht erhärten, jedenfalls nicht belegen lassen.

    Da es aber, jedenfalls wenn man der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2015 (1 B 41/15, a. a. O.) folgt, für "Altfälle" im Sinne dieser Entscheidung darauf ankommt, ob der Kläger in Italien Flüchtlingsschutz oder "nur", was ohnehin wahrscheinlicher ist, subsidiären Schutz zuerkannt bekommen hat, entscheidend darauf ankommt, welchen Schutzstatus der Kläger erhalten hat, eine weitere Aufklärung aber nicht zu erzielen ist, dann ist jedenfalls die Behandlung des Asylantrags als unzulässig fehlerhaft.

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG München, 05.08.2016 - M 11 K 13.30992
    Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist dabei der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, InfAuslR 2013, 241).
  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus VG München, 05.08.2016 - M 11 K 13.30992
    Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung ergangenen Hinweises auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 (- 10 C 7/13 -, juris, insbesondere Ls. 3: Das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz ist unzulässig, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 AsylVfG zuerkannt worden ist und Rn. 26 ff.; vgl. dazu auch Berlit, jurisPR-BVerwG 17/2014 Anm. 2; vgl. hierzu mittlerweile aber auch BVerwG, B. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 -, juris Rn. 5 ff.) und der beiden Entscheidungen des VG München und der damit verbundenen Problematik, inwieweit ein bereits in einem anderen Mitgliedstaat erhaltener Aufenthaltstitel bzw. Schutzstatus Auswirkungen auf dieses Verfahren hat, gilt folgendes: Die Annahme bzw. Vermutung, dass der Kläger in Italien bereits mindestens einen subsidiären Schutzstatus erhalten hat, liegt zwar weiterhin nahe, hat sich aber, insbesondere deswegen, weil die Beklagte trotz des Aufklärungsbeschlusses vom 8. Juli 2015 nichts entsprechendes vorgetragen hat, nicht erhärten, jedenfalls nicht belegen lassen.
  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG München, 05.08.2016 - M 11 K 13.30992
    Der bei Bewertung der entsprechenden Gefahren anzulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Prüfung der tatsächlichen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK (BVerwG, U. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - NVwZ 2012, 454).
  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG München, 05.08.2016 - M 11 K 13.30992
    Sie kann zum anderen ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, U. v. 14.07.2009 - 10 C 9/08 -, BVerwGE 134, 188).
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